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   BFH, 08.11.1991 - VI R 191/87   

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https://dejure.org/1991,1640
BFH, 08.11.1991 - VI R 191/87 (https://dejure.org/1991,1640)
BFH, Entscheidung vom 08.11.1991 - VI R 191/87 (https://dejure.org/1991,1640)
BFH, Entscheidung vom 08. November 1991 - VI R 191/87 (https://dejure.org/1991,1640)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1980 § 19 Abs. 1 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Dienstreisen - Kilometerpauschale - Versicherung - Privatfahrten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1980) § 19 Abs. 1 Nr. 1

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Dienstreisen mit Privat-Pkw - Arbeitgeber-Ersatz für private Kasko-Versicherungs-Prämien neben km-Pauschale als steuerpflichtiger Arbeitslohn - Ausnahme nach LStR a.F. bei anteiligen Prämien für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 166, 92
  • NJW 1992, 1784
  • BB 1992, 265
  • BB 1992, 479
  • DB 1992, 509
  • BStBl II 1992, 204
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 21.06.1991 - VI R 178/88

    Arbeitgebersatz für private Fahrzeug-Vollversicherung neben Kilometersatz von

    Auszug aus BFH, 08.11.1991 - VI R 191/87
    Führt ein Arbeitnehmer Dienstreisen mit dem eigenen PKW durch und erstattet ihm der Arbeitgeber neben den Kilometerpauschsätzen die gesamten Beiträge für die Fahrzeug-Vollversicherung, so stellt dies auch insoweit steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, als die Versicherungsprämien auf Privatfahrten und auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallen (Anschluß an das Senatsurteil vom 21. Juni 1991 VI R 178/88, BFHE 164, 548, BStBl II 1991, 814).

    Der Senat hat sich bereits in den Urteilen vom 21. Juni 1991 VI R 178/88 (BFHE 164, 548, BStBl II 1991, 814) und 27. Juni 1991 VI R 3/87 (BFHE 164, 553) mit den lohnsteuerrechtlichen Auswirkungen von Fahrzeug-Vollversicherungen befaßt.

    Im Fall in BFHE 164, 548, BStBl II 1991, 814 hatte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern für Aufwendungen bei Dienstreisen die dafür in den LStR vorgesehenen Kilometerpauschalen steuerfrei gezahlt.

    Dieser Urteilsfall wies insoweit eine Parallele zu dem Fall in BFHE 164, 548, BStBl II 1991, 814 auf, als der Arbeitgeber auch hier den Arbeitnehmern die mit den Dienstreisen erwachsenen Kfz-Kosten in Höhe der Kilometerpauschsätze der LStR steuerfrei erstattet hatte.

    Hierdurch kam es in beiden Urteilsfällen in BFHE 164, 548, BStBl II 1991, 814, und BFHE 164, 553 zum gleichen steuerlichen Ergebnis, was dadurch gerechtfertigt ist, daß es keinen Unterschied machen kann, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die von diesem für die Fahrzeug-Vollversicherung aufgewendeten Prämien anteilig erstattet oder ob der Arbeitgeber selbst eine Dienstreise-Kaskoversicherung abschließt.

    Die Klägerin hatte ihren Arbeitnehmern damit - anders als im Urteilsfall BFHE 164, 548, BStBl II 1991, 814 - nicht nur die anteilig auf die Dienstreisen entfallenden Prämien zur Kaskoversicherung, sondern auch den Anteil der Prämien ersetzt, der auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie auf die Privatfahrten der Arbeitnehmer entfiel.

    a) Soweit Prämienteile auf die Dienstreisekilometer entfallen, erweist sich die Erstattung wie im Urteilsfall in BFHE 164, 548, BStBl II 1991, 814 neben den gewährten Kilometerpauschsätzen als nochmalige Erstattung derselben Kosten, die allein schon aus diesem Grunde als Lohnzuwendung zu qualifizieren ist.

  • BFH, 27.06.1991 - VI R 3/87

    Dienstreise-Kaskoversicherung - Kfz des Arbeitnehmers - Prämienzahlung als

    Auszug aus BFH, 08.11.1991 - VI R 191/87
    Der Senat hat sich bereits in den Urteilen vom 21. Juni 1991 VI R 178/88 (BFHE 164, 548, BStBl II 1991, 814) und 27. Juni 1991 VI R 3/87 (BFHE 164, 553) mit den lohnsteuerrechtlichen Auswirkungen von Fahrzeug-Vollversicherungen befaßt.

    Im Urteilsfall in BFHE 164, 553 hatte der Arbeitgeber für die Dienstreisen, die seine Arbeitnehmer mit ihrem eigenen Kfz unternahmen, eine betriebliche Dienstreise-Kaskoversicherung abgeschlossen.

    Hierdurch kam es in beiden Urteilsfällen in BFHE 164, 548, BStBl II 1991, 814, und BFHE 164, 553 zum gleichen steuerlichen Ergebnis, was dadurch gerechtfertigt ist, daß es keinen Unterschied machen kann, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die von diesem für die Fahrzeug-Vollversicherung aufgewendeten Prämien anteilig erstattet oder ob der Arbeitgeber selbst eine Dienstreise-Kaskoversicherung abschließt.

    Denn es besteht, wie der Urteilsfall in BFHE 164, 553 zeigt, für den Arbeitgeber die Möglichkeit, zur Absicherung allein des Risikos bei Dienstreisen eine Dienstreise-Kaskoversicherung abzuschließen.

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.07.1996 - 1 K 1978/93

    Lohnsteuer; verbilligtes Tanken als Arbeitslohn

    Der vom Arbeitgeber über die Pauschale hinaus gewährte Erstattungsbetrag, wozu auch die streitbefangenen Vergünstigungen rechnen, stellt jedenfalls - zunächst - eine objektive Bereicherung dar (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juni 1991 VI R 178/88 ,BStBl II 1991, 814; vom 8. November 1991 VI R 191/87 ,BStBl II 1992, 204).

    Das BFH-Urteil vom 8. November 1991 - VI R 191/87 BStBl II 1992, 204) steht vorliegender Beurteilung nicht entgegen.

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.11.2007 - 11 K 2182/04

    Fahrzeugüberlassung sowie Fahrtkostenerstattung für einen Privat-Pkw als

    Denn dieser dem Arbeitnehmer zugewendete geldwerte Vorteil ist nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der GmbH getätigt worden; er betrifft nicht Dienstreisen des Arbeitnehmers, sondern dessen private Fahrten (vgl. BFH, Urteil vom 08.11.1991 - VI R 191/98 -, BStBl II 1992, 204; Drenseck, in Schmidt, EStG, 26. Aufl. 2007, § 19 Rn. 50 "Fahrtkostenerstattung").
  • BFH, 30.06.2000 - VI B 18/00

    Dienstreisen und km-Pauschale; Versicherungsprämien

    Diese Frage ist durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21. Juni 1991 VI R 178/88 (BFHE 164, 548, BStBl II 1991, 814) sowie die nachfolgend ergangenen Urteile vom 8. November 1991 VI R 191/87 (BFHE 166, 92, BStBl II 1992, 204), vom 27. Juni 1991 VI R 3/87 (BFHE 164, 553, BStBl II 1992, 365) in dem Sinne geklärt, dass dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten der Dienstreisen mit den Kilometerpauschalen gemäß den Lohnsteuer-Richtlinien steuerfrei ersetzt, sämtliche mit dem Betrieb des Fahrzeugs verbundene Aufwendungen (außer Parkgebühren) abgegolten sind.
  • FG Düsseldorf, 10.06.2011 - 1 K 734/09

    Einordnung der arbeitgeberseitigen Erstattung der Kosten für die Fahrten zwischen

    Fahrtkostenerstattung für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist daher Lohnzuwendung, weil diese Kostenerstattung die privaten Fahrten des Arbeitnehmers betrifft und die Aufwendungen nicht im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers getätigt werden (BFH, Urteil vom 8. November 1991 VI R 191/87, BFHE 166, 92, BStBl II 1992, 204, FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. November 2007 11 K 2182/04, EFG 2008, 681; Schmidt/Drenseck, Kommentar zum EStG, 30. Auflage München 2011, § 19 Tz 50 "Fahrtkostenerstattung"; Thomas, in Der Betrieb DB 2006, Beilage 6, S. 58; Wagner in Heuermann/Wagner, Das gesamte Lohnsteuerrecht, Teil D Rz 275).
  • FG Hamburg, 13.03.1997 - II 164/95

    Festsetzungsfrist für den Erlass von Haftungsbescheiden; Hemmung der

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